Studieninstitut Aachen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Fortbildungs- und Lehrgangsbetrieb

  1. Anmeldungen
    Anmeldungen erfolgen verbindlich über die Gebietskörperschaft bzw. den Arbeitgeber, die bzw. der den/die Teilnehmer/in entsendet hat oder über den/die Teilnehmer/in selbst. Rechnungsempfänger und Vertragspartner ist die anmeldende Stelle bzw. der Kostenträger.
  2. Zu- und Absagen
    Anmeldebestätigungen zu Fortbildungen/Lehrgängen etc. erfolgen rechtzeitig – per E-Mail – vor Beginn der Fortbildung/des Lehrgangs.
    Für den Fall, dass Fortbildungen verlegt oder auch kurzfristig abgesagt werden müssen, werden zusätzliche Kosten, die dem Auftraggeber bzw. Kostenträger entstanden sind, nicht übernommen. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen.
  3. Entgelt für Fortbildungen
    Die Höhe des Entgelts für Fortbildungsveranstaltungen ergibt sich aus der jeweiligen Seminarbeschreibung. Das Entgelt berechnet sich pro Veranstaltung und Teilnehmer/in. Eine Erstattung bei nur zeitweiser Teilnahme ist ausgeschlossen. Besondere Vereinbarungen für Veranstaltungen mit einzelnen Behörden, z. B. Inhouse-Seminare etc., hinsichtlich des Entgelts und der Teilnehmerzahl können getroffen werden. Abmeldungen können kostenfrei bis spätestens 22 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Bei verspäteter Abmeldung ist das gesamte Entgelt zu entrichten. Es ist jedoch möglich, Mitarbeiter/innen vom selben Kostenträger als Ersatz zu entsenden. Das Teilnahmeentgelt wird durch das Studieninstitut grundsätzlich 7 Tage nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt, mit der Fälligkeit, 14 Tage nach Rechnungsdatum.
  4. Entgelt für Lehrgänge
    Für die Teilnahme an Lehrgängen ist ein Lehrgangsgeld zu entrichten, dessen Höhe die Verbandsversammlung im Zusammenhang mit der jährlich zu beschließenden Haushaltssatzung bestimmt. Die Anstellungskörperschaft verpflichtet sich dazu, das Lehrgangsgeld an die anfordernde Kasse des Zweckverbandes zu überweisen. Für Lehrgangsteilnehmer, die sich vor Abschluss des Lehrganges abmelden, ist das Lehrgangsgeld bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem sie durch die Anstellungskörperschaft schriftlich abgemeldet werden. Sonderlehrgänge (auch Lehrgänge für Selbstzahler – Verwaltungslehrgang ll) werden nach dem Selbstkostendeckungsprinzip abgewickelt. Hier ist eine Abmeldung nur schriftlich zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres möglich. Das Lehrgangsgeld wird Quartalsweise in Rechnung gestellt, mit der Fälligkeit, 14 Tage nach Rechnungsdatum.
  5. Freistellung vom Lehrgangsunterricht
    Die Teilnahme an den Lehrgängen des Studieninstituts ist Dienst. In Krankheitsfällen hat der Lehrgangsteilnehmer/die Lehrgangsteilnehmerin für eine unverzügliche Mitteilung an den Abteilungsvorsteher zu sorgen. Die Mitteilung ist durch die Anstellungskörperschaft einzureichen. Dienstlicher Urlaub befreit nicht von der Teilnahme an den Lehrgängen des Studieninstituts.
    Befreiung vom Lehrgangsbesuch wegen Urlaub darf nur in dringenden Fällen auf Grund eines schriftlichen Antrages durch den Studienleiter erteilt werden.
  6. Zulassungsverfahren zum Verwaltungslehrgang ll
    Wird bei der Anmeldung zum Verwaltungslehrgang ll das Feld „Zulassung erforderlich“ nicht angekreuzt, garantiert die Gebietskörperschaft bzw. der Arbeitgeber, dass die von ihr/ihm angemeldete Person das Zulassungsverfahren nicht durchlaufen muss. Dies ist gegeben, wenn die Person die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten oder den Verwaltungslehrgang I mit gut oder sehr gut abgeschlossen hat.
  7. Urheberrecht
    Das Urheberrecht für Fortbildungs- oder Lehrgangsunterlagen verbleibt beim Referenten/bei der Referentin oder beim Dozenten/bei der Dozentin der Fortbildung/des Unterrichts. Diese sind nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt und dürfen ohne Zustimmung des/der Verfassers/in weder kopiert (§ 16 UrhG) noch verbreitet werden (§ 17 UrhG).
  8. Umsatzsteuer
    Der Rechnungsbetrag ist gemäß § 4 Nr. 21a UStG in der Regel umsatzsteuerbefreit.
  9. Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aachen. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
  10. Inkrafttreten
    Diese Bedingungen treten ab dem 01.04.2020 in Kraft.