Ziel des Lehrgangs
Mit erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs erhalten Sie die Befugnis, andere Mitarbeiter*innen der Kommunalverwaltungen auszubilden. Zur Ausbildung ist nur befugt, wer den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildereignungs-Verordnung vom 21.01.2009 nachweisen kann.
Angeboten wird dieser Lehrgang als betriebliche Fortbildung für Fach- und Führungskräfte der Verwaltung. Sie sollten über einen Berufsabschluss verfügen, zur Übernahme von Führungsaufgaben befähigt sein und in der Ausbildung tätig werden.
Der Lehrgang vermittelt die Qualifikation, in allen Berufsfeldern einer Kommunalverwaltung als Ausbilder*in zu fungieren.
Anmeldung
Alle Infos im Überblick
Ein spezielles Zulassungsverfahren ist nicht erforderlich.
Die Lehrgänge werden nach Bedarf durchgeführt und vom Studieninstitut geplant. Das Studieninstitut weist die Teilnehmenden einem Lehrgang zu und lädt sie über die entsendende Behörde ein. Die genauen Termine erfahren Sie mit der Einladung.
Der Ausbilder-Lehrgang dauert einschließlich Prüfung etwa 12 Wochen und umfasst ca. 90 Unterrichtsstunden. Ab 01.01.2023 betragen die Kosten des Lehrgangs 6,45 € je Unterrichtsstunde. .
Die Lehrveranstaltungen finden in der Regel einmal wöchentlich statt. Für diese Zeit werden Sie vom Dienst freigestellt.
Die Fächer und Klausuren ergeben sich aus dem Lehr- und Stoffverteilungsplan.
Grundlage für die Durchführung der Prüfung ist die Prüfungsordnung zur Ausbildereignungs-Verordnung vom 05.12.2014.
Schriftliche Prüfung:
3 – 4 fallbezogene Aufgaben aus verschiedenen Handlungsfeldern lt. Lehr- und Stoffverteilungsplan mit insgesamt 180 Minuten.
Praktische Prüfung:
Präsentation einer Ausbildungssituation mit Fachgespräch, ca. 30 Minuten.
Das Abschlussergebnis der Prüfung ergibt sich aus der Gesamtpunktzahl der schriftlichen und praktischen Prüfung, geteilt durch die Summe der Prüfungsteile.
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.
Bei Nichtbestehen der Prüfung kann zweimal wiederholt werden.